Die Vertretung der Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen erfolgt durch einen Bewohnerbeirat.

Aktuell werden die Aufgaben des Bewohnerbeirats durch ein Fürsprechergremium wahrgenommen. Am 17.03.2020 wurden für die Zeit ab 01.04.2020 sechs Personen als Mitglieder des Fürsprechergremiums bestimmt.

Stellvertretende/r Vorsitzende/r:
N.N.
Telefon:

Kommissarischer Vorsitzender:
Herr Hans-Jürgen Stadler
Telefon: 07156 48974

In der Landesheimmitwirkungsverordnung sind die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Bewohnerbeirat sowie das Wahlverfahren geregelt.

Der Bewohnerbeirat hat folgende Aufgaben:

  • Maßnahmen des Betriebs der Einrichtung, die den Bewohnern dienen, bei der Einrichtungsleitung oder dem Träger zu beantragen,
  • Anregungen und Beschwerden von Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Einrichtungsleitung oder in besonderen Fällen mit dem Träger auf ihre Erledigung hinzuwirken.

Die Mitglieder des Bewohnerbeirats haben über die ihnen bekanntgewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht jedoch nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten.

Nach § 2 ist ein Bewohnerbeirat von der Einrichtungsleitung und dem Träger rechtzeitig in die Entscheidungsfindung u.a. folgender Angelegenheiten einzubeziehen:

  • Unterkunft, Betreuung und Pflege
  • Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung und Förderung der Bewohner
  • Planung und Durchführung von Veranstaltungen sowie der Alltags- und Freizeitgestaltung
  • Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen
  • Umfassende Baumaßnahmen oder Instandsetzungsarbeiten

Der Träger oder die Einrichtungsleitung hat nach § 3 die Bewohner über ihre Rechte und die Möglichkeiten eines partnerschaftlichen Zusammenwirkens im Bewohnerbeirat zu informieren. Ein Bewohnerbeirat soll rechtzeitig vom Träger oder der Einrichtungsleitung über alle wichtigen Angelegenheiten, die das Leben in der Einrichtung betreffen und der Mitwirkung unterliegen, informiert und fachlich beraten werden. Vorschläge, Anträge und Beschwerden des Bewohnerbeirat sollen von der Einrichtungsleitung spätestens nach vier Wochen beantwortet werden.

Gewählt wird ein Bewohnerbeirat von allen Personen, die am Wahltag in der Einrichtung wohnen. Wählbar sind alle Bewohner der Einrichtung, deren Angehörige, gesetzliche Betreuer und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohner, etwa Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen oder örtlichen Organisationen behinderter Menschen, sowie von der zuständigen Heimaufsichtsbehörde vorgeschlagene Personen (§ 4).

Nach § 7 beträgt die Amtszeit in zugelassenen Pflegeeinrichtungen zwei Jahre.